Versäumung des Tabellenwiderspruchs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
verwendet Cookies, um verschiedene Funktionalitäten anzubieten. Außerdem werden Cookies zur statistischen Messung der Nutzung der Website und zur Messung des Erfolgs von Werbeanzeigen, welche die Stiftung Warentest auf anderen Webseiten geschaltet hat, eingesetzt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Inhaber von DSL- oder Kabelanschlüssen mit Telefon und Internet müssen nach einem Umzug noch mindestens drei Monate lang Gebühren zahlen, auch wenn ihr Internetanbieter am neuen Wohnort gar keinen Anschluss anbietet. Das haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München entschieden. Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig. Verbraucherschützer waren davon ausgegangen, dass die Kündigung in solchen Fällen bereits vor dem Umzug zulässig ist. Im Grundsatz gilt: Vertrag ist Vertrag Allgemein gilt: Wer einen auf Dauer angelegten Vertrag abschließt, ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit der Leistung etwas anfangen kann. Darum berechtigen Umstände, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, in der Regel nicht zur Kündigung.
Richtiger Adressat ist das Amtsgericht, das den Beschluß erlassen hat. Anwaltszwang besteht zwar nicht, d. h. Sie können den Widerspruch auch selbst erheben. In der Widerspruchsschrift müssen allerdings die Gründe dargelegt werden, die Sie für eine Aufgebung der einstweiligen Verfügung geltend machen wollen. Mit Blick darauf kann es sich durchaus empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen. Nachfrage vom Fragesteller 16. 2008 | 19:34 Richtig, ich meine hier BERUFUNG, keinen Widerspruch. Darf ich die Berufung selber, ohne Anwalt ankündigen, denn die Frist läuft gleich ab. Für den Vortrag selber nehme ich mir einen Anwalt. Wo muß ich Berufung ankündigen, beim LG oder AG? Ich muß die Rechtswirksamkeiut des Urteils verhindern! Vielen Dank! Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16. 2008 | 20:03 Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt: Beim Landgericht - das in Ihrem Fall Berufungsgericht ist - herrscht wie ausgeführt Anwaltszwang.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Osnabrücker Landgerichts gegen Kommunalpolitiker der Linkspartei aus Quakenbrück wegen Wahlfälschung bestätigt. Wie ein Sprecher des Landgerichts am Montag mitteilte, wurde die Revision gegen das Urteil verworfen. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht gegen vier Personen, unter anderem wegen Wahlfälschung, Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einer Woche und einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihnen die Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen für vier Jahre aberkannt. Eine fünfte Person war wegen Beihilfe zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt worden. Die Verurteilten hatten nach Überzeugung des Gerichts im September 2016 in einem Quakenbrücker Stadtteil mit einem hohen Migrationsanteil Wahlberechtigte zu Hause besucht, um sie zur Briefwahl zu bewegen. Teils sollen die Politiker die entsprechenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben, teils sogar die Kreuze selber gemacht haben. Zunächst hatten alle Verurteilten Revision eingelegt.
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